Verstöße gegen Holzverpackungsvorschriften werden stärker geahndet

01.11.2017

U.S. Zollbehörde verschärft die Verfolgung von Verstößen gegen Holzverpackungsvorschriften.

Am 25. September 2017 hat die U.S. Zollbehörde (CBP) über den Messaging-Dienst (CSMS) #17-000609 eine Mitteilung bezüglich des Erlasses von Strafen bei Verstößen gegen Holzverpackungsvorschriften veröffentlicht.

Hierin ist dargelegt, dass nicht zollbefreites Holzverpackungsmaterial, das in die USA importiert wird, in dafür zugelassenen Anlagen im Ursprungsland gegen Holzschädlingsbefall behandelt worden sein muss. Das Holzverpackungsmaterial muss eine sichtbare, lesbare und permanente Markierung aufweisen, wodurch die Behandlung zertifiziert wird, vorzugsweise auf mindestens zwei Seiten des Artikels. Die Markierung muss von der IPPC (International Plant Protection Convention) gemäß der internationalen Standards der pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen (ISPM 15), Holzverpackungsgesetz im internationalen Handel (https://www.ippc.int/en/publications/640/) anerkannt sein.

Die für den Verstoß gegen die Holzverpackungsvorschriften verantwortliche Partei (Importeur, Carrier oder Zollverwahrer) muss die Vorschriften zur Meldung von Notfallmaßnahmen einhalten und ist verantwortlich für jegliche Kosten oder Gebühren, die durch den Re-Export der Ware entstehen.

Obwohl dies nicht neu ist, kann ab dem 1. November 2017 gemäß Titel 19, United States Code (USC) § 1595(b) oder nach 19 USC § 1592 gegen verantwortliche Parteien, die gegen die Holzverpackungsvorschriften verstoßen haben, eine Strafe verhängt werden.

Die U.S. Zollbehörde (CBP) erklärt, dass durch die Änderung der Richtlinie der Erfüllungsgrad mit den Anforderungen für nicht zollbefreite Holzverpackungen (z.B. Kisten und Holzteile, die zur Unterstützung oder Befestigung von Gütern verwendet werden), die seit dem 16. September 2005 in Kraft sind, verbessert werden soll. Mitglieder der Handelsindustrie sollen, falls möglich, dazu ermutigt werden Alternativen für Holzverpackungen in Erwägung zu ziehen und ihre Lieferketten auf die ISPM 15 Anforderungen hin zu erziehen.

Der Zweck der Holzverpackungsanforderungen ist es die Einfuhr von exotischen Holzschädlingen zu verhindern. Eingeführten exotischen Schädlingen fehlen die umweltbedingten Kontrollmechanismen, denen sie in ihren Ursprungsländern unterliegen, um ihre Verbreitung einzudämmen. Wenn exotische Holzschädlinge ungeprüft eingeführt werden, können sie ein weit verbreitetes Baumsterben mit verheerenden ökologischen Auswirkungen verursachen. Zusätzlich kann sich dies ökonomisch auf die holzverarbeitende Industrie, sowie die Frucht- und Nussindustrie auswirken, sowie zum Verlust von Gartenbäumen führen. Schädlingsbekämpfungsversuche können sehr kostenintensiv sein und wirkungslos wenn ein exotischer Schädling eingeführt wurde, wie im Fall des Asiatischen Eschenprachtkäfers, der durch befallenes Holzverpackungsmaterial eingeführt wurde. Daher ist es wichtig, die Einfuhr solcher exotischer Schädlinge zu verhindern.

Teile des Artikels erschienen in englischer Sprache auf der Webseite der US-Zollbehörde CBP. Der gesamte Text der Mitteilung kann hier abgerufen werden.